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Versicherungslexikon

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Optionsrentenversicherung
Möglichkeit, bei eine ablaufenden Kapitallebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Erlebensfallsumme) zu „verrenten“.

Ordentliche Kündigung der PKV
Wenn man keine außerordentliche Kündigung braucht, dann liegt eine ordentliche Kündigung bei der privaten Krankenversicherung vor. Begründet werden muss die ordentliche Kündigung nicht, und kann am Ende des Kalenderjahres bzw. am Ende des laufenden Versicherungsjahres beantragt werden. Drei volle Kalendermonate beträgt Die Kündigungsfrist in der Regel.

Objektives Risiko
Hierbei handelt es sich um Versicherungsrisiken, auf die man nicht einwirken kann. Beispielsweise Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und Gesundheitszustand sind relativ leicht und gut kalkulierbare Daten. Das Gegenteil der subjektiven Risiken sind die objektiven Risiken.

Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer muss auch gewisse Obliegenheiten einhalten, die mit dem Vertrag einhergehen, denn nur so werden die Leistungen ausgezahlt und die Kosten rückerstattet. Der Versicherer muss die Leistungen nicht bringen, falls diese Obliegenheiten nicht eingehalten werden, er kann vielmehr den Vertrag auflösen. Die Rede ist von folgenden Obliegenheiten:
- Gefahrstandspflicht (Verbot der Gefahrerhöhung)
- vorvertragliche Anzeigepflicht
- Anzeige-, Auskunft- und Belegpflicht
- Abwendungs- und Minderungspflicht (Schadenminderung)

Obliegenheiten
Anerkenntnisverbot - Der Versicherer und der Geschädigte dürfen sich im Falle eines Unfalls ohne die Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht auf einen bestimmten Schadensersatz einigen.

Obliegenheiten - Anzeigepflichten
Folgende Umstände oder Tatsachen sind der Versicherungsgesellschaft (bei der Haftpflichtversicherung) vom Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen:
- innerhalb einer Woche muss das Eintreten des Versicherungsfalles in schriftlicher Form angezeigt werden
- so schnell wie möglich muss auch angezeigt werden, wenn aus diesem Fall ein gerichtliches Verfahren folgen sollte.

Obliegenheiten - Befriedigungsverbot
Ohne die Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers darf der Versicherte den Schadensersatzanspruch des geschädigten Drittens nicht befriedigen, und das sowohl ganz, als auch teilweise nicht. Es ist möglich durch eine Vorabbefriedigung eine Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers herbeizuführen.

Obliegenheiten in der PKV
Unter Obliegenheiten werden bei der privaten Krankenversicherung die Nebenpflichten verstanden, die bei dem Vertragsabschluss vereinbart wurden oder die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Folgende Arten von Obliegenheiten werden unterschieden:
- vor Abschluss eines Vertrages (Anzeigepflicht)
- nach Abschluss eines Vertrages, jedoch vor Eintritt eines Versicherungsfalles
- nach Abschluss eines Vertrages und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Der Vertrag wird bei Verletzung dieser Obliegenheiten nicht aufgelöst, der Versicherte kann aber trotzdem den Versicherungsschutz verlieren.

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (PKV)
Bei der privaten Krankenversicherung sind es nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten:
- um seine Leistungspflicht prüfen zu können, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Auskünfte zu geben, die der Versicherer braucht.
- innerhalb von 10 Tagen müssen Krankenhausbehandlungen angezeigt werden.
- der Versicherungsnehmer muss sich von einem Arzt untersuchen lassen, wenn der Versicherer es für nötig hält
- gegen die Anweisungen des Arztes darf der Versicherungsnehmer nicht verstoßen oder die Genesung in irgendeiner Weise behindern.
- die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit muss genau so unverzüglich angezeigt werden, wie die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.





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